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MTBG

§ 21Träger der praktischen Ausbildung

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

(1) Eine nach § 19 geeignete Einrichtung ist der Träger der praktischen Ausbildung. Der Träger der praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1.
mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,
2.
einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung zu erstellen,
3.
soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu schließen und
4.
die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.
(3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22 Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung die Schule
1.
zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen und
2.
mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 benannten Aufgaben beauftragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f

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