MTBG
§ 21Träger der praktischen Ausbildung
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
- 1.
- mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,
- 2.
- einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung zu erstellen,
- 3.
- soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu schließen und
- 4.
- die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.
- 1.
- zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen und
- 2.
- mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 benannten Aufgaben beauftragen.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f