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MTBG

§ 15Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
2.
erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung
im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.
(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.
(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f

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