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MTBG

§ 10Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:
1.
radiologische Diagnostik und Behandlung mit ionisierender Strahlung und andere bildgebende Verfahren einschließlich der Verabreichung von Pharmaka nach ärztlicher Anordnung zu planen, vorzubereiten und technisch durchzuführen,
2.
Strahlentherapie entsprechend dem jeweiligen individuellen Bestrahlungsplan vorzubereiten und technisch durchzuführen,
3.
offene radioaktive Stoffe für die nuklearmedizinische Diagnostik nach ärztlicher Anordnung vorzubereiten und sie Patientinnen und Patienten zu verabreichen,
4.
die jeweils erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen zu planen, vorzubereiten und technisch durchzuführen,
5.
physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie auszuführen,
6.
die Qualität der Durchführung und der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungs- und Behandlungsprozesse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:
1.
Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen in ihr Handeln,
2.
personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
3.
interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
4.
Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
5.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
6.
medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Maßnahmen,
7.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
8.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
9.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
10.
Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f

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