MTBG
§ 16Anrechnung von Fehlzeiten
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
- 1.
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
- 2.
- Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
- a)
- bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
- b)
- bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
- 3.
- Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.
- 1.
- eine besondere Härte vorliegt und
- 2.
- das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f