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MTBG

§ 14Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
1.
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
b)
einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und
4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f

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