(1) Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in geeigneten
1.
Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, und
2.
ambulanten Einrichtungen.
Die Ausbildung in der veterinärmedizinischen Technologie kann darüber hinaus in hierfür geeigneten Einrichtungen stattfinden.
(2) Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt. Abweichend von Satz 1 können die Länder bis zum 31. Dezember 2030 in dem jeweiligen Beruf einen geringeren Umfang für eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person vorsehen, jedoch nicht unter 10 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl.
(3) Die Geeignetheit von Krankenhäusern und Einrichtungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
(4) Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige Behörde einem Krankenhaus oder einer Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
„… ie praktische Ausbildung wird durchgeführt in geeigneten 1. Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, und 2. ambulanten Einrichtungen. Die Ausbildung in der veterinärmedizinischen Technologie kann darüber …“
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