MTBG
§ 46Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
- 1.
- sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig ist oder
- 2.
- die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
- 1.
- sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der jeweiligen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation
- a)
- „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
- b)
- „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
- c)
- „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
- d)
- „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
- 2.
- wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 48 ausgeglichen werden.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f