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MTBG

§ 23Praxisbegleitung

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

(1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung fachlich und pädagogisch durch eine praxisbegleitende Person.
(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Praxisbegleitung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f

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