MTBG
§ 64Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
- 1.
- der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 2.
- das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot der Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe oder
- 3.
- das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Berufsverbot.
- 1.
- die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2.
- den Beruf der betroffenen Person,
- 3.
- Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
- 4.
- den Umfang der Entscheidung und
- 5.
- den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.
- 1.
- nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
- 2.
- nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f