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EHV 2030

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C90B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a56403ed74423c9a98a373efbd2dfc721211fe05d81335b1e3ce5108cbc7e4f

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Gemeinsame VorschriftenUnterabschnitt 1 Emissionsberichterstattung§ 3Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen§ 4Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen§ 5Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr§ 6Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr§ 7Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr§ 8Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel§ 9Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich BrennstoffemissionshandelUnterabschnitt 2 Überwachung§ 10Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des ÜberwachungsplansUnterabschnitt 3 Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten§ 11VersteigerungUnterabschnitt 4 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen§ 12Erhebung von Bezugsdaten§ 13Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik§ 14Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer AnlageAbschnitt 3 AnlagenUnterabschnitt 1 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen§ 15Einheitliche AnlageUnterabschnitt 2 Kleinemittenten§ 16Befreiung von Kleinemittenten§ 17Form und Inhalt des Antrags§ 18Gleichwertige Maßnahme§ 19Ausgleichsbetrag§ 20Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen§ 21Erlöschen der Befreiung§ 22Öffentlichkeitsbeteiligung§ 23Erleichterungen bei Überwachung und BerichterstattungAbschnitt 4 BrennstoffemissionshandelUnterabschnitt 1 Anwendungsbereich§ 24AnwendungsbeschränkungenUnterabschnitt 2 Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel§ 25Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche§ 26Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz§ 27Einlagerer§ 28Ermittlung der Brennstoffmenge§ 29Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels§ 30Ermittlung des Anteilsfaktors§ 31Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern§ 32Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der VerifizierungAbschnitt 5 CO2-Grenzausgleichssystem§ 33Verwendung der SicherheitsleistungAbschnitt 6 Beleihung§ 34Aufhebung der BeleihungAnlageStandardwerte für den Anteilsfaktor