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EHV 2030

§ 22Öffentlichkeitsbeteiligung

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt:
1.
die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 beantragt wurde,
2.
für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und
3.
für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen.
(2) Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C90B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a56403ed74423c9a98a373efbd2dfc721211fe05d81335b1e3ce5108cbc7e4f

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