(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gemeinsam mit anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 12 bis 22 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind.
(2) Betreiber von Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nach Feststellung der zuständigen Behörde gemäß § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.
(3) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten gemeinsam mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.
(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder nach Absatz 1 zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)
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