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EHV 2030

§ 6Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 gefordert werden, muss von dem Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Seeverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden.
(2) Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind. Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln
1.
über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder
2.
in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient.
Die Erfüllung der Nachweispflicht durch gleichwertige elektronische Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an das Schifffahrtsunternehmen geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C90B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a56403ed74423c9a98a373efbd2dfc721211fe05d81335b1e3ce5108cbc7e4f

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