EHV 2030
§ 25Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche
- 1.
- den Antrag auf Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b Absatz 1 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über den Zugang zu seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister gemäß § 12 des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes zu stellen,
- 2.
- seine Kontoangaben gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung zu aktualisieren,
- 3.
- zur Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b in Verbindung mit den Anhängen III, VIIb und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 erforderliche Angaben zu ergänzen oder durch kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos ergänzen zu lassen und
- 4.
- zwei kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos für das Besitzkonto des Unionsregisters nach Maßgabe der Artikel 20 und 21 in Verbindung mit Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zu ernennen.
Sonst: Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C90B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a56403ed74423c9a98a373efbd2dfc721211fe05d81335b1e3ce5108cbc7e4f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 BEHVKontoarten
„(1) Jeder Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ist verpflichtet, …“