(1) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt. Abweichend von Satz 1 sind Betreiber von Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren. Emittiert eine Anlage im Sinne von Satz 2 in einem der Berichtsjahre des Zuteilungszeitraums 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr, gilt Satz 1 entsprechend. Erfolgt die Überschreitung der Emission von 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach dem dritten Jahr des Zuteilungszeitraums, gilt die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts für das Jahr der erstmaligen Überschreitung.
(2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass
1.
der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung nach Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 enthalten muss;
2.
eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätzlicher Stoffströme erforderlich ist.
(3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit. Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit.
(4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 befreit.
(5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 befreit.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)
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