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EHV 2030

§ 9Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss vom Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch
1.
einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder
2.
durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) Solange weder die Ausstellung von Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Verantwortliche verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind. Der Verantwortliche hat der zuständigen Behörde den elektronischen Nachweis über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt wird.
(3) Der Emissionsfaktor Null kann auf denjenigen Anteil erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewendet werden, der gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C90B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a56403ed74423c9a98a373efbd2dfc721211fe05d81335b1e3ce5108cbc7e4f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 34 EHV 2030Aufhebung der Beleihung

    „… aben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durch § 9 Absatz 1 der Emissionshandelsverordnung 2030 in ihrer bis zum 14. Juli 2026 geltenden Fassung wird aufgehoben.“