(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch
1.
einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) Solange weder die Ausstellung von anerkannten Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber hat den elektronischen Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)
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