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EHV 2030

§ 18Gleichwertige Maßnahme

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:
1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder
2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C90B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a56403ed74423c9a98a373efbd2dfc721211fe05d81335b1e3ce5108cbc7e4f

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