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37. BImSchV

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0830A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f823f79cc79d6b7f6e079d15a123c9377eacd2f360c2ea6194a79363d1fe58a4

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeiner Teil§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs§ 3Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 3aAnrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt§ 3bMindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 4Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird§ 5Anerkennung von Strom aus dem Netz§ 6Zusätzliche Stromerzeugung§ 7Zeitliche Korrelation§ 8Geografische Korrelation§ 9Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen§ 10Treibhausgaseinsparungen§ 11Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen UrsprungsTeil 3 Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff§ 12Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen§ 13Anrechenbarkeit von biogenem WasserstoffTeil 4 NachweiseAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 14Anerkannte Nachweise§ 15Vorlage der NachweiseAbschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 16Ausstellung von Nachweisen§ 17Inhalt und Form der Nachweise§ 18Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen§ 19Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht§ 20Fehlende oder nicht ausreichende Angaben§ 21Weitere anerkannte Nachweise§ 22Teilnachweise§ 23Unwirksamkeit von NachweisenAbschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 24Anerkannte Zertifikate§ 25Ausstellung von Zertifikaten§ 26Inhalt der Zertifikate§ 27Unwirksamkeit von Zertifikaten§ 28Gültigkeit der Zertifikate§ 29(weggefallen)Abschnitt 4 ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 30Anerkannte Zertifizierungsstellen§ 31Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 31aDurchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren§ 32Verfahren zur Anerkennung§ 33Inhalt der Anerkennung§ 34Erlöschen der Anerkennung§ 35Widerruf der Anerkennung§ 35aRegistrierung ausländischer Zertifizierungsstellen§ 36(weggefallen)Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen§ 37Führen von Verzeichnissen§ 38Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten§ 39Mitteilungen und Berichte über Kontrollen§ 40Weitere Berichte und Mitteilungen§ 41Aufbewahrung, Umgang mit InformationenUnterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen§ 42Überwachung und MaßnahmenUnterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung§ 43(weggefallen)Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank§ 44Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs§ 45DatenabgleichTeil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren§ 46Auskunftsrecht der zuständigen Behörde§ 47Evaluierung und Bestandsschutz§ 48Datenübermittlung§ 49Zuständigkeiten§ 50Verfahren vor der zuständigen Behörde§ 51Muster und Vordrucke§ 52Informationsaustausch§ 52aOrdnungswidrigkeiten§ 53Übergangsvorschrift§ 54Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage(zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz