(1) Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene Öle ab dem Verpflichtungsjahr 2024 auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind. § 37b Absatz 5 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A und Teil B Buchstabe b zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die Anforderungen an Biomasse nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen.
(3) Die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) sowie die Regelungen des § 14 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 200) geändert worden ist, bleiben von den Reglungen in Absatz 2 unberührt.
(4) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der mitverarbeiteten biogenen Rohstoffe im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe nach Absatz 2 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.
(5)§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 bis 4, 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote bleibt unberührt.
(6) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 im Kraftstoff, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
„… off-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) sowie die Regelungen des § 14 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. …“
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