37. BImSchV
§ 26Inhalt der Zertifikate
- 1.
- eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
- a)
- der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
- b)
- der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
- c)
- einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
- im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
- a)
- der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
- b)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
- c)
- die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
- d)
- die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche,
- 6.
- die Methode der Treibhausgasberechnung und
- 7.
- wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0830A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f823f79cc79d6b7f6e079d15a123c9377eacd2f360c2ea6194a79363d1fe58a4