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37. BImSchV

§ 26Inhalt der Zertifikate

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche,
6.
die Methode der Treibhausgasberechnung und
7.
wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0830A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f823f79cc79d6b7f6e079d15a123c9377eacd2f360c2ea6194a79363d1fe58a4

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