37. BImSchV
§ 8Geografische Korrelation
- 1.
- sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist,
- a)
- in derselben Gebotszone befindet wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
- b)
- zur Zeit ihrer Inbetriebnahme in derselben Gebotszone befand wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, oder
- c)
- in einer Gebotszone für Windenergieanlagen auf See nach § 3 Absatz 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, befindet, die mit der Gebotszone verbunden ist, in der sich die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befindet, oder
- 2.
- sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist, und die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in verbundenen Gebotszonen befinden und der einheitliche Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs befindet, mindestens so hoch ist wie in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befindet.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0830A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f823f79cc79d6b7f6e079d15a123c9377eacd2f360c2ea6194a79363d1fe58a4