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37. BImSchV

§ 3aAnrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet, wenn
1.
der zur Herstellung der synthetischen Flugkraftstoffe und des erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom
a)
über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder
b)
aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,
2.
der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3.
der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
(2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf
1.
synthetische Flugkraftstoffe, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der in der Europäischen Union hergestellt worden ist, und
2.
synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der aus Drittstaaten importiert wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0830A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f823f79cc79d6b7f6e079d15a123c9377eacd2f360c2ea6194a79363d1fe58a4

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