37. BImSchV
§ 44Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
- 1.
- den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Anbieter der nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssysteme sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Anbieter,
- 2.
- den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Zertifizierungsstellen, die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Zertifizierungsstellen,
- 3.
- Daten nach § 26 zu den Zertifikaten der Schnittstellen,
- 4.
- Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16,
- 5.
- Daten zu den Nachweisen nach § 21,
- 6.
- Daten zu den Teilnachweisen nach § 22,
- 7.
- Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
- 8.
- Daten zu den Berichten nach § 39 Absatz 2 und § 41 Absatz 2,
- 9.
- Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und
- 10.
- Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen.
- 1.
- 5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung durch die Europäische Kommission die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- 5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung oder Registrierung die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 2,
- 3.
- 3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 3,
- 4.
- 15 Jahre nach Ausstellung, Übermittlung oder Erstellung der in den Nummern 4 bis 10 genannten Dokumente die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 4 bis 10.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0830A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f823f79cc79d6b7f6e079d15a123c9377eacd2f360c2ea6194a79363d1fe58a4