37. BImSchV
§ 4Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
- 1.
- mit der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs durch eine direkte Stromleitung verbunden sind oder Stromerzeugung und Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in derselben Anlage stattfinden,
- 2.
- über keine Verbindung zum Netz verfügen oder über eine Verbindung zum Netz verfügen, aber durch ein intelligentes Messsystem nach § 21 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, nachgewiesen wird, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erzeugen und
- 3.
- nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden; wird eine Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als Teil der Anlage, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0830A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f823f79cc79d6b7f6e079d15a123c9377eacd2f360c2ea6194a79363d1fe58a4