(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt
1.
0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,
2.
0,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028,
3.
1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030,
4.
3,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032,
5.
3,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2033,
6.
4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034,
7.
5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2035,
8.
6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036,
9.
7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037,
10.
8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038,
11.
9,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039,
12.
10,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(4) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt.
(5) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres angerechnet wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
„… ungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder a …“
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