37. BImSchV
§ 7Zeitliche Korrelation
- 1.
- die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben Kalendermonat herstellt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder
- 2.
- die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die
- a)
- nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,
- b)
- hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder wie die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt und
- c)
- in demselben Kalendermonat geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird.
- 1.
- die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum erzeugt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder
- 2.
- die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die
- a)
- nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,
- b)
- hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt und
- c)
- in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird.
- 1.
- höchstens 20 Euro pro Megawattstunde beträgt oder
- 2.
- sich im Rahmen der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134) geändert worden ist, auf weniger als das 0,36-Fache des Preises eines Emissionszertifikates für die Emission einer Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in dem betreffenden Zeitraum beläuft.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0830A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f823f79cc79d6b7f6e079d15a123c9377eacd2f360c2ea6194a79363d1fe58a4