(1) Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
1.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,
2.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
3.
vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird, und
5.
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgt, insbesondere indem
a)
im Massenbilanzsystem für jeden Geschäftsvorfall ein richtiger und vollständiger Beleg geführt wird,
b)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem vollständig, richtig, unverzüglich, kontinuierlich und geordnet vorgenommen werden,
c)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und
d)
solche Veränderungen im Massenbilanzsystem unterlassen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
(5) Die den letzten Schnittstellen vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten entlang der gesamten Herstellungs- und Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion zu dokumentieren:
1.
Transaktionsdaten,
2.
Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen, beginnend beim Ort der Produktion der Kraftstoffe bis hin zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der Europäischen Union,
3.
Angaben dazu, ob eine Förderung für die Produktion dieser Lieferung gewährt wurde, und falls ja, die Art der Förderregelung.
Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der Europäischen Union als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. Ein physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union verbundenes Erdgasnetz in einem Drittstaat gilt als Teil des Massenbilanzsystems nach Satz 2. Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(7) Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Dieser Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger bekannt machen.
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