37. BImSchV
§ 31Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- 1.
- die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind,
- 2.
- der Antragsteller über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines anerkannten Zertifizierungssystems, das Zertifizierungsprogramme im Sinne der Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, für die Nutzung durch anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt,
- 3.
- die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die erforderlichen Ressourcen verfügen und
- 4.
- ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen.
- 1.
- folgende Angaben zu der juristischen Person, die den Antrag stellt:
- a)
- die Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person sowie
- b)
- die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt,
- 2.
- einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
- 3.
- die Angabe der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen sowie die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie ihrer Ressourcen erforderlichen Tatsachen und
- 4.
- die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung von Personal der Zertifizierungsstelle und diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die Dienstleistungen für Schnittstellen oder Betriebe erbringen, die Gegenstand der Zertifizierung sein können, hinweisen.
- 1.
- Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,
- 2.
- Vertrag mit einem Anbieter eines Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 4.
- Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 5.
- Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 6.
- Unterlagen zum Beleg der Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen der jeweiligen Zertifizierungsstelle und
- 7.
- weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde.
- 1.
- einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
- 2.
- einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
- 3.
- einzelne Geltungsbereiche.
- 1.
- die Absicht der Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen,
- 2.
- neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer 1 genannten Personen erheblich auswirken,
- 3.
- die Kenntnis von Beschwerden oder Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder Integrität der in Nummer 1 genannten Personen oder
- 4.
- den Einsatz von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen oder die Vergabe von Unteraufträgen an Personen, die über keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz verfügen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0830A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f823f79cc79d6b7f6e079d15a123c9377eacd2f360c2ea6194a79363d1fe58a4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 138 InsONahestehende Personen
„… dung von Personal der Zertifizierungsstelle und diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die Dienstl …“