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BECV

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d212852a3cdb565147e89f06c65c451d27fe5f0cc1d89091142131362ef0ed1c

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich und Zweck§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zuständige Behörde§ 4Voraussetzung für die BeihilfegewährungAbschnitt 2 Beihilfefähige Unternehmen§ 5Sektorzuordnung§ 6Anwendung auf selbständige Unternehmensteile§ 7Unternehmensbezogene Emissionsintensität, SchwellenwertAbschnitt 3 Berechnung der Beihilfehöhe§ 8Gesamtbeihilfebetrag§ 9Maßgebliche EmissionsmengeAbschnitt 4 Gegenleistungen der Unternehmen§ 10Energiemanagementsystem§ 11Klimaschutzmaßnahmen§ 12Nachweis der GegenleistungenAbschnitt 5 Beihilfeverfahren§ 13Antragsverfahren§ 14Subventionserheblichkeit§ 15Auskunftsanspruch§ 16Bundeshaushaltsordnung§ 17KorruptionspräventionAbschnitt 6 Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren§ 18Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung§ 19Antragsberechtigung§ 20Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien§ 21Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien§ 22AnerkennungsverfahrenAbschnitt 7 Besondere Einstufungsverfahren§ 23Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger TeilsektorenAbschnitt 8 Datenschutz, Datensicherheit§ 24Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten§ 25VertraulichkeitAbschnitt 9 Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen§ 26Evaluierung§ 27Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt§ 28InkrafttretenAnlage(zu den §§ 5, 7, 8 und 9) Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezogene Kompensationsgrade