Zum Gesetzesinhalt

BECV

§ 26Evaluierung

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

(1) Die zuständige Behörde wertet die durchgeführten Beihilfeverfahren für das vergangene Abrechnungsjahr aus und veröffentlicht einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Beihilfeverfahrens für das vorangegangene Abrechnungsjahr.
(2) Die zuständige Behörde konsultiert ab 2022 und danach jährlich die für betroffene Sektoren oder Teilsektoren tätigen Interessenverbände, die Sozialpartner sowie Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des Carbon-Leakage-Schutzes und ermöglicht einen Austausch innerhalb dieses Expertenforums, um die Auswirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe nach dieser Verordnung auf die Wettbewerbssituation der Unternehmen in Deutschland frühzeitig und kontinuierlich zu ermitteln, insbesondere in Hinblick auf kleinere und mittlere Unternehmen. Dazu legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht vor.
(3) Nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung. Die Evaluierung umfasst eine Prozessanalyse und eine Strukturanalyse, ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sektoren führt sowie eine Überprüfung des Bedarfs zur Fortentwicklung des Beihilfesystems. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine Absenkung der Carbon-Leakage-Indikatoren für die quantitative und qualitative Prüfung nach den §§ 20 und 21, eine Erhöhung der Kompensationsgrade nach der Anlage zu dieser Verordnung, die Einführung eines nationalen Korrekturfaktors sowie eine unterjährige Auszahlung der Beihilfe notwendig ist. Die Evaluierung ist bis zum 30. September 2024 und dann alle vier Jahre durchzuführen.
(4) Auf Grundlage der Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie der Evaluierung gemäß Absatz 3 überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d212852a3cdb565147e89f06c65c451d27fe5f0cc1d89091142131362ef0ed1c

XML-Quelle beim Herausgeber