(1) Die zuständige Behörde wertet die durchgeführten Beihilfeverfahren für das vergangene Abrechnungsjahr aus und veröffentlicht einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Beihilfeverfahrens für das vorangegangene Abrechnungsjahr.
(2) Die zuständige Behörde konsultiert ab 2022 und danach jährlich die für betroffene Sektoren oder Teilsektoren tätigen Interessenverbände, die Sozialpartner sowie Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des Carbon-Leakage-Schutzes und ermöglicht einen Austausch innerhalb dieses Expertenforums, um die Auswirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe nach dieser Verordnung auf die Wettbewerbssituation der Unternehmen in Deutschland frühzeitig und kontinuierlich zu ermitteln, insbesondere in Hinblick auf kleinere und mittlere Unternehmen. Dazu legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht vor.
(3) Nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung. Die Evaluierung umfasst eine Prozessanalyse und eine Strukturanalyse, ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sektoren führt sowie eine Überprüfung des Bedarfs zur Fortentwicklung des Beihilfesystems. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine Absenkung der Carbon-Leakage-Indikatoren für die quantitative und qualitative Prüfung nach den §§ 20 und 21, eine Erhöhung der Kompensationsgrade nach der Anlage zu dieser Verordnung, die Einführung eines nationalen Korrekturfaktors sowie eine unterjährige Auszahlung der Beihilfe notwendig ist. Die Evaluierung ist bis zum 30. September 2024 und dann alle vier Jahre durchzuführen.
(4) Auf Grundlage der Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie der Evaluierung gemäß Absatz 3 überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.