(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende personenbezogene Daten, soweit diese zur Durchführung des Beihilfeverfahrens, zur Prüfung der Beihilfeberechtigung oder zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens erforderlich sind:
1.
Namen und Vornamen der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen Personen;
2.
Adressdaten der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen Personen;
3.
weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für das antragstellende Unternehmen handelnden natürlichen Personen.
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung zu löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.
(3) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) nähere Anforderungen an das Datenformat sowie an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf die von der zuständigen Behörde geführten Datenbanken und bei der Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen sind.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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