(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren, deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,10 übersteigt oder deren Emissionsintensität den Wert von 1,0 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung übersteigt, als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird auf Basis einer qualitativen Bewertung anhand der folgenden Kriterien getroffen:
1.
Umfang, in dem einzelne Unternehmen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor in der Lage sind, ihre Emissionsmengen zu reduzieren;
2.
aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen, einschließlich gemeinsamer Referenzpreise;
3.
Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen unter Berücksichtigung der Änderungen der Produktionskosten im Zusammenhang mit Emissionsreduktionen.
(2) Bei der Bewertung qualitativer Kriterien kann auch die in anderen Beihilferegelungen zur Kompensation erhöhter Energiekosten von Unternehmen vorgenommene Einstufung der Sektoren oder Teilsektoren hinsichtlich eines bestehenden Verlagerungsrisikos berücksichtigt werden, auch hinsichtlich besonders energieintensiver technologischer Prozesse.
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