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BECV

§ 6Anwendung auf selbständige Unternehmensteile

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

(1) Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach § 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig. Die Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen gelten in diesem Fall für den selbständigen Unternehmensteil entsprechend.
(2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selbständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d212852a3cdb565147e89f06c65c451d27fe5f0cc1d89091142131362ef0ed1c

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