Zum Gesetzesinhalt

BECV

§ 27Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Verordnung betreffen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d212852a3cdb565147e89f06c65c451d27fe5f0cc1d89091142131362ef0ed1c

XML-Quelle beim Herausgeber