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BECV

§ 10Energiemanagementsystem

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

(1) Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist (EMAS), betreiben.
(2) An Stelle des Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach Absatz 1 können Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, spätestens ab dem 1. Januar 2023
1.
ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreiben oder
2.
Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.
Die DIN EN ISO 50005:2021 wird im Herbst 2021 veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d212852a3cdb565147e89f06c65c451d27fe5f0cc1d89091142131362ef0ed1c

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