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BECV

§ 25Vertraulichkeit

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

Im Zusammenhang mit der Durchführung des Beihilfeverfahrens, der Prüfung der Beihilfeberechtigung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens von den Unternehmen übermittelte Angaben und Daten, mit Ausnahme öffentlich zugänglich zu machender Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde unbeschadet der Berechtigung zur Auskunftserteilung nach § 15 vertraulich zu behandeln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d212852a3cdb565147e89f06c65c451d27fe5f0cc1d89091142131362ef0ed1c

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