BECV
§ 15Auskunftsanspruch
- 1.
- die zuständige Behörde die im Bewilligungsverfahren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der Berichterstattungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission mitteilt,
- 2.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des antragstellenden Unternehmens sowie Höhe und Zweck der Beihilfe mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt,
- 3.
- das statistische Amt des jeweiligen Landes zur Prüfung der Sektorzuordnung nach § 5 die Klassifizierung des antragstellenden Unternehmens und seiner Betriebsstätten an die zuständige Behörde übermittelt und
- 4.
- die zuständige Behörde die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermitteln kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312900021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d212852a3cdb565147e89f06c65c451d27fe5f0cc1d89091142131362ef0ed1c