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BECV

§ 5Sektorzuordnung

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

(1) Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, die
1.
in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind oder
2.
im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich anerkannt wurden.
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unternehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese Unternehmensteile antragsberechtigt. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträgliche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirksam wird.
(3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, herangezogen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d212852a3cdb565147e89f06c65c451d27fe5f0cc1d89091142131362ef0ed1c

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