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BECV

§ 18Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit trifft die Entscheidung über die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren oder Teilsektoren als beihilfeberechtigt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und
1.
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der der Gruppe 49.4 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist, oder
2.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der den Gruppen 01.1 bis 01.3 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt, den diesem Sektor oder Teilsektor entsprechend der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen zuzuordnenden Kompensationsgrad sowie den Beginn der Einbeziehung in das Beihilfesystem nach dieser Verordnung im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d212852a3cdb565147e89f06c65c451d27fe5f0cc1d89091142131362ef0ed1c

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