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BautechKonAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CB0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93566f532af68f6dd8d0b9df6eae3d119836c242d222ae7cb476ba3a6d9cce79

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmung§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 6Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 7AusbildungsplanAbschnitt 2 Zwischenprüfung§ 8Zeitpunkt§ 9Inhalt§ 10PrüfungsbereichAbschnitt 3 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Architektur§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur§ 14Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“§ 15Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“§ 16Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 19Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ingenieurbau§ 20Zeitpunkt§ 21Inhalt§ 22Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau§ 23Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“§ 24Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“§ 25Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“§ 26Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 28Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 5 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau§ 29Zeitpunkt§ 30Inhalt§ 31Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau§ 32Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“§ 33Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“§ 34Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“§ 35Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 37Mündliche ErgänzungsprüfungAnlage(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin