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BautechKonAusbV

§ 13Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“,
3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CB0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93566f532af68f6dd8d0b9df6eae3d119836c242d222ae7cb476ba3a6d9cce79

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