BautechKonAusbV
§ 10Prüfungsbereich
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Bauzeichnungen zu lesen und Daten aus Planungsunterlagen zu entnehmen,
- 3.
- Skizzen von Bauwerken unter Berücksichtigung von projektbezogenen Vorgaben und Vorschriften manuell anzufertigen,
- 4.
- zweidimensionale Darstellungen von Bauteilen und Objekten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien mit einem CAD-System zu entwickeln,
- 5.
- grundlegende Berechnungen zur Konstruktion durchzuführen und Massenermittlungen zu erstellen,
- 6.
- Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen zu unterscheiden und unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft zu beurteilen,
- 7.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen und
- 8.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CB0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93566f532af68f6dd8d0b9df6eae3d119836c242d222ae7cb476ba3a6d9cce79