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BautechKonAusbV

§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“mit 50 Prozent,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“mit 15 Prozent,
3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“mit 25 Prozent 
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CB0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93566f532af68f6dd8d0b9df6eae3d119836c242d222ae7cb476ba3a6d9cce79

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