BautechKonAusbV
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Architektur,
- b)
- Ingenieurbau oder
- c)
- Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Durchführen von Bestandsaufnahmen,
- 2.
- Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess,
- 3.
- Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken,
- 4.
- Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen,
- 5.
- Anfertigen technischer Zeichnungen,
- 6.
- Erstellen von technischen Dokumenten und
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
- 1.
- Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
- 2.
- Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung.
- 1.
- Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
- 2.
- Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
- 1.
- Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und
- 2.
- Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
- 1.
- Tiefbau,
- 2.
- Verkehrswegebau oder
- 3.
- Landschaftsbau.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt sowie
- 5.
- Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CB0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93566f532af68f6dd8d0b9df6eae3d119836c242d222ae7cb476ba3a6d9cce79