BautechKonAusbV
§ 16Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
- 1.
- Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
- 2.
- Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
- 3.
- bautechnische und bauphysikalische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
- 4.
- Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
- 6.
- normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
- 7.
- technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CB0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93566f532af68f6dd8d0b9df6eae3d119836c242d222ae7cb476ba3a6d9cce79