BautechKonAusbV
§ 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ mit 50 Prozent, - 2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“ mit 15 Prozent, - 3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ mit 25 Prozent sowie- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CB0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93566f532af68f6dd8d0b9df6eae3d119836c242d222ae7cb476ba3a6d9cce79