Zum Gesetzesinhalt

BautechKonAusbV

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CB0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93566f532af68f6dd8d0b9df6eae3d119836c242d222ae7cb476ba3a6d9cce79

XML-Quelle beim Herausgeber