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AbfKlärV

Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR346510017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost§ 3aBerichtspflichten; PhosphoruntersuchungenTeil 2 Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in BödenAbschnitt 1 Untersuchungspflichten§ 4Bodenbezogene Untersuchungspflichten§ 5Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten§ 6Beschränkte KlärschlammuntersuchungAbschnitt 2 Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene§ 7Bodenbezogene Grenzwerte§ 8Klärschlammbezogene Grenzwerte§ 9Rückstellprobe§ 10Analysefehler und Messtoleranzen§ 11Anforderungen an die Seuchen- und die PhytohygieneAbschnitt 3 Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm§ 12Abgabe von Klärschlamm§ 13Bereitstellung von Klärschlamm§ 14Auf- oder Einbringungsmenge§ 15Beschränkung der KlärschlammverwertungAbschnitt 4 Anzeige- und Lieferscheinverfahren§ 16Anzeigeverfahren§ 17Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung§ 18Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und KlärschlammkompostTeil 3 Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung§ 19Regelmäßige QualitätssicherungAbschnitt 1 Träger der Qualitätssicherung§ 20Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung§ 21Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung§ 22Sachverständige§ 23Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung§ 24Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung§ 25Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der QualitätssicherungAbschnitt 2 Qualitätszeichennehmer§ 26Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers§ 27Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens§ 28Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen QualitätssicherungAbschnitt 3 Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens§ 29Fortlaufende Überwachung§ 30Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung§ 31Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder KlärschlammkompostsTeil 4 Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung§ 32Probenuntersuchung§ 33Unabhängige Untersuchungsstellen§ 34Registerführung§ 35Auf- oder EinbringungsplanTeil 5 Schlussbestimmungen§ 36Ordnungswidrigkeiten§ 37Bereits erteilte Qualitätszeichen§ 38Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse§ 39Bestehende UntersuchungsstellenAnlage 1(zu § 8 Absatz 1) Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene SchadstoffeAnlage 2(zu § 32 Absatz 2 und 3) ProbenuntersuchungAnlage 3(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen