AbfKlärV
Anlage 3(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- 1.
- Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) - 1.1
- Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV auch Angaben zu den übrigen Anlagenbetreibern): . . . . .
- 1.2
- Angaben zur vorgesehenen KlärschlammverwertungAm . . . . . werde ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage
(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . .
(im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen). . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von
. . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse) zur Verwertung abgeben. aufbringen/einbringen, und zwar auf oder in den Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung bei Maßnahmen des Landschaftsbaus in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden). - 1.3
- Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird
(Name, Anschrift): . . . . . - 1.4
- Bodenbezogene Angaben
Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 1.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird. - 1.4.1
- Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . .
- 1.4.2
- Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . .
- 1.4.3
- Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV:
(Name, Anschrift): . . . . . - 1.4.4
- Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 1.4.5
- Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV
Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg
Trockenmasse enthält im Mittel:Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn) Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
. . . . . - 1.4.6
- Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
-
- nicht ergeben.
-
- ergeben.
-
- ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde.
(Nachweis ist beizufügen).
- 1.5
- Klärschlammbezogene Angaben
- 1.5.1
- Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . - 1.5.2
- Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 1.5.3
- Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV:
pH-Wert Eisen (mg/kg TM) Stoffbezeichnung a) Nährstoffgehalt
(% in Frischmasse -– FM)b) Nährstoffgehalt
(% in Trockenmasse – TM)Organische Substanz Gesamtstickstoff (N) Ammonium (NH4+) Phosphor (Pges) Phosphat (P2O5) Basisch wirksame Stoffe
(Calciumoxid – CaO)Stoffbezeichnung Schadstoffgehalt
(mg/kg TM)Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom(VI) (CrVI) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Zink (Zn) Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)Benzo(a)pyren (B(a)P) Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener 28: 52: 101: 138: 153: 180: Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF),
einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
in ng TE/kg TMPolyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) - 1.5.4
- Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
. . . . . - 1.5.5
- Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 AbfKlärV
-
- nicht ergeben.
-
- ergeben.
- 1.5.6
- Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
- 1.6
- Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
- 1.6.1
- Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
(Name, Anschrift): . . . . . - 1.6.2
- Qualitätszeichennehmer ist
-
- der Klärschlammerzeuger nach Nummer 1.1.
-
- eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm des Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . .
- 1.6.3
- Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
(Datum) | (Unterschrift des Klärschlammerzeugers – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt) |
- 2.
- Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm
nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)Hinweis: Im Fall der Herstellung und Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist der Lieferschein nach Abschnitt 2 zu verwenden. - 2.1
- Lieferschein-Nummer: . . . . . Lieferschein-Datum: . . . . .
- 2.2
- Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den übrigen Anlagenbetreibern):
. . . . .Standort der Abwasserbehandlungsanlage (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen):
. . . . . - 2.3
- Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird
(Name, Anschrift): . . . . . - 2.4
- Bodenbezogene AngabenHinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 2.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.
- 2.4.1
- Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . .
- 2.4.2
- Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . .
- 2.4.3
- Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . - 2.4.4
- Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 2.4.5
- Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärVDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg
Trockenmasse enthält im Mittel:Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn) Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
. . . . . - 2.4.6
- Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
-
- nicht ergeben.
-
- ergeben.
-
- ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).
- 2.5
- Klärschlammbezogene Angaben
- 2.5.1
- Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . - 2.5.2
- Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 2.5.3
- Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV:
pH-Wert Eisen (mg/kg TM) Stoffbezeichnung a) Nährstoffgehalt
(% in Frischmasse -– FM)b) Nährstoffgehalt
(% in Trockenmasse – TM)Organische Substanz Gesamtstickstoff (N) Ammonium (NH4+) Phosphor (Pges) Phosphat (P2O5) Basisch wirksame Stoffe
(Calciumoxid – CaO)Stoffbezeichnung Schadstoffgehalt
(mg/kg TM)Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom(VI) (CrVI) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Zink (Zn) Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)Benzo(a)pyren (B(a)P) Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener 28: 52: 101: 138: 153: 180: Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF),
einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
in ng TE/kg TMPolyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) - 2.5.4
- Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
. . . . . - 2.5.5
- Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 AbfKlärV
-
- nicht ergeben.
-
- ergeben.
- 2.5.6
- Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
- 2.6
- Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
- 2.6.1
- Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
(Name, Anschrift): . . . . . - 2.6.2
- Qualitätszeichennehmer ist
-
- der Klärschlammerzeuger.
-
- eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm eines Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . .
- 2.6.3
- Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
(Datum) | (Unterschrift des Klärschlammerzeugers) |
- 2.7
- Bestätigung der Klärschlammabgabe
nach § 17 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärVKlärschlammerzeuger
(Name, Anschrift): . . . . .Heute habe ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage
(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . .. . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von
. . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des
Lieferscheins Nummer . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . , abgegeben-
- zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers
in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . ,
Größe . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).Der Klärschlamm wurde-
- unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht.
-
- nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
-
- zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.
Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . .Klärschlammbeförderer
(Name, Anschrift): . . . . .Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, sofern der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . .
. . . . . .
(Datum)
(Unterschrift des Klärschlammerzeugers) - 2.8
- Bestätigung der Klärschlammanlieferung und der Klärschlammauf- oder -einbringung
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 AbfKlärVKlärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . .Am . . . . . wurde/n durch den Klärschlammerzeuger (oder den von diesem beauftragten Dritten)
(Name, Anschrift): . . . . .. . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von
. . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse)
nach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . ,-
- zur Verwertung auf oder in den Boden
-
- mit landwirtschaftlicher Nutzung
-
- bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) auf- oder eingebracht.Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige nach Nummer 1 vom . . . . .Die nach § 14 Absatz 1 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten. -
- zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts angeliefert.
| . . . . . (Datum) | (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers) |
eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
- 1.
- Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) - 1.1
- Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . . - 1.2
- Angaben zur vorgesehenen Verwertung eines Klärschlammgemischs oder KlärschlammkompostsAm . . . . . werde ich aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte):
. . . . . .…… Kubikmeter/…… Tonnen-
- Klärschlammgemisch
-
- Klärschlammkompost
zur Verwertung abgeben. aufbringen/einbringen, und zwar auf oder in den Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung bei Maßnahmen des Landschaftsbaus in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . ,
Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden). - 1.3
- Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
(Name, Anschrift): . . . . . - 1.4
- Bodenbezogene Angaben
- 1.4.1
- Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . .
- 1.4.2
- Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . .
- 1.4.3
- Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche (§ 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV)
(Name, Anschrift): . . . . . - 1.4.4
- Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 1.4.5
- Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärVDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg
Trockenmasse enthält im Mittel:Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn) Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) - 1.4.6
- Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
. . . . . - 1.4.7
- Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
-
- nicht ergeben.
-
- ergeben.
-
- ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).
- 1.5
- Klärschlammbezogene Angaben:Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge umfasst . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt
von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung
wird/wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:Lieferschein-Nummer: . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . .(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lieferschein-Datum angeben). - 1.6
- Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder nach § 2 Absatz 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):
. . . . . - 1.7
- Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
- 1.7.1
- Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . - 1.7.2
- Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 1.7.3
- Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:
pH-Wert Eisen (mg/kg TM) Stoffbezeichnung a) Nährstoffgehalt
(% in Frischmasse -– FM)b) Nährstoffgehalt
(% in Trockenmasse – TM)Organische Substanz Gesamtstickstoff (N) Ammonium (NH4+) Phosphor (Pges) Phosphat (P2O5) Basisch wirksame Stoffe
(Calciumoxid – CaO)Stoffbezeichnung Schadstoffgehalt
(mg/kg TM)Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom(VI) (CrVI) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Zink (Zn) Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)Benzo(a)pyren (B(a)P) Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener 28: 52: 101: 138: 153: 180: Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF),
einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
in ng TE/kg TMPolyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) - 1.7.4
- Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV)
. . . . . - 1.7.5
- Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV
-
- nicht ergeben.
-
- ergeben.
- 1.7.6
- Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
- 1.8
- Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
- 1.8.1
- Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
(Name, Anschrift): . . . . . - 1.8.2
- Qualitätszeichennehmer ist
-
- der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 1.1.
-
- eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . .
- 1.8.3
- Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
(Datum) | (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt) |
- 2.
- Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Hinweis: Dem Lieferschein sind als Anlage sämtliche Lieferscheine (Kopien) über die bei der Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlämme beizufügen. - 2.1
- Lieferschein-Nummer: . . . . . Lieferschein-Datum: . . . . .
- 2.2
- Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . .Standort der Anlage zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung
(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . - 2.3
- Klärschlammerzeuger des zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlamms (Name, Anschrift; im Fall der Abgabe qualitätsgesicherter Materialien Angabe aller Klärschlammerzeuger, deren Klärschlämme zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzt wurden):
. . . . . . - 2.4
- Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
(Name, Anschrift): . . . . . - 2.5
- Bodenbezogene Angaben
- 2.5.1
- Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . .
- 2.5.2
- Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . .
- 2.5.3
- Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . - 2.5.4
- Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 2.5.5
- Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärVDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg
Trockenmasse enthält im Mittel:Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn) Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) - 2.5.6
- Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
. . . . . . - 2.5.7
- Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
-
- nicht ergeben.
-
- ergeben.
-
- ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).
- 2.6
- Klärschlammbezogene Angaben:Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge umfasst . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt
von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung
wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:Lieferschein-Nummer: . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . .(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lieferschein-Datum angeben). - 2.7
- Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):
. . . . . . - 2.8
- Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
- 2.8.1
- Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . - 2.8.2
- Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . .
- 2.8.3
- Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:
pH-Wert Eisen (mg/kg TM) Stoffbezeichnung a) Nährstoffgehalt
(% in Frischmasse -– FM)b) Nährstoffgehalt
(% in Trockenmasse – TM)Organische Substanz Gesamtstickstoff (N) Ammonium (NH4+) Phosphor (Pges) Phosphat (P2O5) Basisch wirksame Stoffe
(Calciumoxid – CaO)Stoffbezeichnung Schadstoffgehalt
(mg/kg TM)Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom(VI) (CrVI) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Zink (Zn) Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)Benzo(a)pyren (B(a)P) Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener 28: 52: 101: 138: 153: 180: Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF),
einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
in ng TE/kg TMPolyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) - 2.8.4
- Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
. . . . . - 2.8.5
- Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV
-
- nicht ergeben.
-
- ergeben.
- 2.8.6
- Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
- 2.9
- Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
- 2.9.1
- Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
(Name, Anschrift): . . . . . - 2.9.2
- Qualitätszeichennehmer ist
-
- der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 2.2.
-
- eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . .
- 2.9.3
- Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
-
- das hergestellte Klärschlammgemisch
-
- der hergestellte Klärschlammkompost
. . . . . .
nach den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann.
(Datum) | (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers) |
- 2.10
- Bestätigung der Abgabe des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
nach § 18 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärVGemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . .Heute habe ich …… Kubikmeter/…… Tonnen-
- Klärschlammgemisch
-
- Klärschlammkompost
mit einem Klärschlammanteil von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse)
nach den Angaben des Lieferscheins Nummer ……, Lieferschein-Datum: . . . . . , zur Auf- oder
Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . ,
Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . . Hektar (statt der
Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) abgegeben.Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost wurde-
- unmittelbar nach Anlieferung aufgebracht/eingebracht.
-
- nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
(Name und Anschrift): . . . . .Beförderer des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts
(Name, Anschrift): . . . . .Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, soweit der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . .. . . . .
(Datum)
(Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers) - 2.11
- Bestätigung der Anlieferung und der Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts
nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärVKlärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
(Name, Anschrift): . . . . .Heute habe ich vom Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . .. . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen-
- Klärschlammgemisch
-
- Klärschlammkompost
auf oder in den Boden-
- mit landwirtschaftlicher Nutzung
-
- bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) erhalten.Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige vom . . . . .Die Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist am . . . . .
erfolgt durch
(Name, Anschrift): . . . . .Die nach § 14 Absatz 2 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.
(Datum)
(Unterschrift des Klärschlammnutzers)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346510017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (14)
- § 11 AbfKlärVAnforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
„… und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV: Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelv …“
- § 13 AbfKlärVBereitstellung von Klärschlamm
„… r Klärschlamm wurde unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht. nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt. zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts …“
- § 14 AbfKlärVAuf- oder Einbringungsmenge
„… oder eingebracht. Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige nach Nummer 1 vom . . . . . Die nach § 14 Absatz 1 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten. zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschla …“
- § 16 AbfKlärVAnzeigeverfahren
„… mmverwertung 1. Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 1.1 Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV auch Angaben zu den üb …“
- § 17 AbfKlärVLieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
„… – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt) 2. Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Hinweis: Im Fall der Herstellung und Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist der L …“
- § 18 AbfKlärVLieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
„… gt) 2. Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Hinweis: Dem Lieferschein sind als Anlage sämtliche Lieferscheine (Kopien) über die bei der Gemischherstellu …“
- § 2 AbfKlärVBegriffsbestimmungen
„… n, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder nach § 2 Absatz 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in …“
- § 29 AbfKlärVFortlaufende Überwachung
„… n an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen). Ich versichere, dass der für eine Verwertung vorgesehene Klärschlamm sämtlichen Anforderungen der Klär …“
- § 31 AbfKlärVAbweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
„… 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 1.1 Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV auch Angaben zu den übrigen Anlagenbetreibern): . . . . . 1.2 Angaben zur vorgesehenen Klärschlammverwertung Am . . . . …“
- § 32 AbfKlärVProbenuntersuchung
„… . . 1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV: (Name, Anschrift): . . . . . 1.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . 1.4.5 Ergebnisse der Bod …“
- § 4 AbfKlärVBodenbezogene Untersuchungspflichten
„… ringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . 1.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . 1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz …“
- § 5 AbfKlärVKlärschlammbezogene Untersuchungspflichten
„… A] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) 1.5.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV: . . . . . 1.5.5 Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 …“
- § 7 AbfKlärVBodenbezogene Grenzwerte
„… uchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV nicht ergeben. ergeben. ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde. (Na …“
- § 8 AbfKlärVKlärschlammbezogene Grenzwerte
„… . . 1.5.5 Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 AbfKlärV nicht ergeben. ergeben. 1.5.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Kl …“